Kulzer Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen 07/2017
1 Geltungsbereich
Für alle Verkäufe, Lieferungen und Leistungen (im Folgenden „Leistungen“) der Kulzer GmbH und der mit ihr konzernmäßig verbundenen Unternehmen ("Kulzer") gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB). Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, die von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder dem Gesetz abweichen, wird widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn Kulzer in Kenntnis dieser entge-genstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden Aufträge annehmen oder durchführen sollte.
2 Leistungsgegenstand, -umfang (Angebot, Muster, Garantien, Vertragsschluss)
2.1 Die Angebote von Kulzer sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Verträge kommen erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, Auslieferung der Ware oder Erbringung der Leistung durch von Kulzer zustande.
Kulzer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, An- oder Vorgaben des Kun-den, auf die Kulzer ihr Angebot oder die Auftragsbestätigung stützt, auf Richtigkeit oder daraufhin zu prüfen, ob mit der Ausführung der Bestellung in fremde Schutzrechte eingegriffen wird. Risiken, die Kulzer er-kennt, werden dem Kunden mitgeteilt.
2.2 Die in Datenblättern, Broschüren und anderem Werbe- und Informationsmaterial von Kulzer enthaltenen Informationen und Daten dienen nur als Richtschnur und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn Kulzer dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2.3 Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
2.4 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.
2.5 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen liefert Kulzer innerhalb der Toleranz, die nach den einschlägigen deutschen oder europäischen Industrienormen, insbesondere DIN, VDE, EN ISO o.ä. zu-lässig ist.
2.6 Technische Änderungen, die aus Fertigungsgründen oder wegen Gesetzesänderungen notwendig sind oder der Produktpflege dienen, sind zulässig, wenn sie für den Kunden zumutbar sind.
3 Lieferung, Lieferzeit, Verpackung, Gefahrübergang
3.1 Art und Umfang der Leistungen sowie Lieferzeit bestimmen sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von Kulzer. Zu Teilleistungen ist Kulzer berechtigt, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.
Soll eine Gesamtmenge in mehreren Lieferungen abgerufen werden, wird der Kunde diese gleichmäßig über den Lieferzeitraum verteilen. Der Abruf von mehr als 10% als der anteiligen Abrufmenge an einem Termin bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Kulzer.
3.2 Die Lieferfrist beginnt erst, wenn alle für die Durchführung des Vertrages wesentlichen Fragen mit dem Kunden geklärt wurden und der Kunde die wesentlichen, ihm obliegenden Handlungen vorgenommen hat, die für die Durchführung des Vertrages durch Kulzer notwendig sind. Insbesondere beginnt die Lieferfrist nicht, bevor Kulzer vom Kunden alle für die Lieferung benötigten Informationen erhalten hat bzw. bevor der Kunde nachweist, dass er, soweit erforderlich, vertragsgemäß ein Akkreditiv eröffnet oder eine Vorauszahlung bzw. Sicherheit geleistet hat. Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen unterbrechen die Lieferfrist. Nach Einigung über die gewünschte Änderung beginnt die Lieferfrist neu zu laufen.
3.3 Fälle Höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maß-nahmen und ähnliche Umstände außerhalb des Einflussbereichs von Kulzer befreien Kulzer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Pflicht zur Vertragserfüllung. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Zulieferern von Kulzer eintreten oder wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem Kulzer sich bereits in Ver-zug befindet. Beginn und Ende solcher Leistungshindernisse teilt Kulzer dem Kunden unverzüglich mit.
3.4 Die Ware von Kulzer ist grundsätzlich unverpackt. Wünscht der Kunde eine Verpackung, trägt er die Kosten.
3.5 Kulzer liefert 'Ab Werk' (Incoterms 2010). Übernimmt Kulzer die bloße Organisation des Transports, trägt der Kunde die Kosten für Versand und Transportversicherung.
3.6 Die Preisgefahr (Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung) geht mit Bereitstellung der Ware im Lieferwerk auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Kulzer zusätzliche Leistungen wie Verladung oder Transport übernommen hat.
Verzögert sich die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung über die Leistungsbereitschaft auf ihn über. Kulzer darf in diesem Fall die Ware dem Kunden als geliefert berechnen und sie auf Kosten und Gefahr des Kunden la-gern. Auf Wunsch des Kunden versichert Kulzer diese Ware auf seine
Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden.
4 Preise, Zahlung, Verzug
4.1 Die von Kulzer genannten Preise sind exklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, äußerer Verpackung, Versand- und Versicherungskosten (Ab Werk, Incoterms 2010).
4.2 Rechnungen sind nach Erhalt sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Kunde stimmt der elektronischen Übermittlung der Rechnung zu.
4.3 Bei Zahlungsverzug fordert Kulzer Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a.. Der Nachweis eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.4 Kulzer ist zur Erfüllung des Vertrages so lange nicht verpflichtet, wie der Kunde seinen Pflichten, auch aus anderen Verträgen mit Kulzer, nicht vereinbarungsgemäß nachkommt, insbesondere fällige Rechnungen nicht bezahlt.
4.5 Der Kunde kann nur dann mit Gegenansprüchen aufrechnen oder ihretwegen die Zahlung zurückhalten, wenn diese schriftlich unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.6 Ist der Kunde in Zahlungsverzug oder liegen Umstände vor, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen, ist Kulzer berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen. Kulzer darf in diesem Fall die gesamten Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, fällig stellen und Sicherheiten verlangen.
4.7 Vorbehaltlich eines höheren Schadens berechnet Kulzer für die 2. und jede weitere angemessene Mahnung je 2,50 €.
4.8 Erfolgt die Abnahme einer abnahmereifen Leistung trotz angemessener Frist ohne das Verschulden von Kulzer nicht rechtzeitig oder unvollständig, lagert Kulzer die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. Für die Lagerung berechnet Kulzer pro Monat der Abnahmeverzögerung eine Pauschale von 0,5% des Rechnungsbetrages.
5 Gewährleistung, Pflichten des Kunden bei Mängelansprüchen durch seine Kunden; Haftung und Schadensersatz
5.1 Nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten bzw. üblichen Beschaffenheit begründen keinen Mangel des Produktes oder der Leistung. Allgemeine Verwendungsangaben oder Anwendungsbeispiele in Kulzer Produktbroschüren oder sonstigen Werbemitteln entbinden den Kunden nicht von einer eingehenden Prüfung, ob die Produkte auch für den von ihm beabsichtigten konkreten Verwendungszweck geeignet sind. Besondere Verwendungswünsche des Kunden sind nur maßgebend, wenn Kulzer dem Kunden bei Vertragsabschluss schriftlich bestätigt, dass die gelieferten Produkte für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung geeignet sind.
5.2 Der Kunde wird Kulzer unverzüglich über Mängelansprüche seiner Kunden informieren, die sich auf Leistungen von Kulzer beziehen, andernfalls sind seine Mängelansprüche gegen Kulzer ausgeschlossen. Der Kunde wird darüber hinaus Beweise in geeigneter Form sichern und Kulzer zur Verfügung stellen.
Kulzer kann ein als mangelhaft gerügtes Produkt vom Kunden zum Zweck der Mangeluntersuchung herausverlangen, ebenso wie die hierzu vorhandenen Belege, Muster und Packzettel. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln oder Unvollständigkeit der Leistung sind ausgeschlossen, wenn er einer solchen, zumutbaren Aufforderung nicht nachkommt. Dies gilt auch für den Fall, dass Kunden des Kunden von Kulzer ihm gegenüber Mängelansprüche geltend machen, die sich auf Leistungen von Kulzer beziehen.
5.3 Im Falle von Produktmängeln leistet Kulzer nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer man-gelfreien Sache. Der Kunde ist erst dann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt, wenn die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen oder unzumutbar und der Mangel nicht nur unerheblich ist. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 5.6.
5.4 Soweit Schäden durch die unsachgemäße Anwendung, Veränderung, Montage und/oder Bedienung der Produkte von Kulzer oder durch fehlerhafte Instruktionen des Kunden verursacht werden und nicht auf dem Verschulden von Kulzer beruhen, ist ihr Ersatz ausgeschlossen. Be-arbeitet Kulzer beigestelltes Material des Kunden, haftet Kulzer nicht für Mängel, die durch Eigenschaften des beigestellten Materials verursacht werden. Führen Fehler des beigestellten Materials dazu, dass es während der Bearbeitung unbrauchbar wird, ist Kulzer der Bearbeitungsaufwand trotzdem zu vergüten.
5.5 Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren zwölf Monate nach Gefahrübergang.
5.6 Kulzer haftet uneingeschränkt bei ausdrücklicher Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie bei sonstigen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Für leichte oder normale Fahrlässigkeit und hierdurch verursachte Sach- oder Vermögensschäden haftet Kulzer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst er-möglichen und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Verzugsfall haftet Kulzer mit 0,5% des Wertes der verzögerten Leistung pro vollendeter Woche, maximal jedoch mit 5% dieses Wertes. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
5.7 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen von Kulzer.
6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Kulzer bleibt Eigentümer aller gelieferten Produkte bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung durch den Kunden. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung oder Kontokorrent sind darin eingeschlossen.
6.2 Der Kunde ist berechtigt, bis zu einem Widerruf, den Kulzer jeder-zeit, ohne Begründung erklären darf, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu verkaufen, zu verarbeiten, zu vermischen oder mit anderen Sachen zu verbinden. Als Weiterveräußerung in diesem Sinne gilt auch der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundene Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Verträge.
6.3 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für Kulzer als Hersteller so dass Kulzer alleiniges Eigentum erwirbt, ohne dass Kulzer hierdurch verpflichtet wird. Die be- oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Kulzer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt/verbunden, so erwirbt Kulzer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wiederbeschaffungswert der anderen verwendeten Gegen-stände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermengung/Verbindung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Kulzer nicht gehörenden Gegen-ständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist diese Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde Kulzer hiermit anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Diese Abtretung nimmt Kulzer hiermit an. Das so entstandene Eigentum verwahrt der Kunde unentgeltlich für Kulzer mit.
6.4 Der Kunde wird die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken, ins-besondere gegen Feuer, Einbruchs- und Wassergefahren auf eigene Kosten angemessen versichern, sie pfleglich behandeln und ordnungs-gemäß lagern.
6.5 Der Kunde tritt Kulzer für den Fall der Weiterveräußerung bereits hiermit seine aus einer solchen Veräußerung entstehende Kaufpreisforderung gegen seinen Kunden ab. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von Kulzer gelieferten Sachen, gilt die Abtretung nur in Höhe des in der Rechnung von Kulzer genannten Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Werden Gegenstände, an denen Kulzer gemäß Ziffer 6.3 Miteigentumsanteile hat, weiterveräußert, gilt die Abtretung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Saldo aus dem Kontokorrent an Kulzer ab. Die genannten Abtretungen nimmt Kulzer hiermit an.
6.6 Der Kunde ist bis zu dem Widerruf von Kulzer, der jederzeit und ohne besondere Begründung zulässig ist, berechtigt, die von Kulzer ab-getretene Forderung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einzuziehen; dieses Recht erlischt auch ohne Widerruf, sobald sich der Kunde gegenüber Kulzer in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde wird bei Bankeinzug durch Abreden mit der Bank sicherstellen, dass die Geldeingänge nicht dem Pfandrecht der Bank unterliegen und er jederzeit seiner Erlösabführungsverpflichtung gegenüber Kulzer nach-kommen kann. Nach Aufforderung durch Kulzer wird er seinen Kunden die Vorausabtretung an Kulzer anzeigen und Kulzer die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen.
6.7 Übersteigt der Wert der für Kulzer bestehenden Sicherheiten die Forderungen von Kulzer insgesamt um mehr als 10%, gibt Kulzer entsprechende Sicherheiten nach ihrer Wahl frei, wenn der Kunde dies verlangt.
6.8 Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (Verpfändungen, Sicherungsübereignungen) oder anderen Abtretungen der in Ziff. 6.5 genannten Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Er wird auf das Eigentum von Kulzer im Falle von Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware hinweisen und Kulzer unverzüglich, auch schriftlich, in-formieren.
6.9 Ist der Kunde in Zahlungsverzug, ist Kulzer nach erfolglosem Ablauf einer von Kulzer gesetzten Nachfrist auch dann zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn Kulzer nicht vom Vertrag zurückgetreten ist.
7 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
7.1 Es gilt das Recht am Sitz von Kulzer unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) sowie des jeweiligen Kollisions-rechts.
7.2 Erfüllungsort für die Leistungen von Kulzer ist das jeweilige Liefer-werk, für die Zahlungen des Kunden ist es der eingetragene Geschäfts-sitz von Kulzer.
7.3 Gerichtsstand ist der eingetragene Geschäftssitz von Kulzer, auch für Scheck- und Wechselklagen. Kulzer ist jedoch berechtigt, Rechtsschutz auch bei jedem anderen Gericht zu suchen, welches nach deutschem Recht oder dem Recht des Staates, in welchem der Kunde seinen Sitz hat, zuständig ist.
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